Elektrofahrräder

Foto: Thorsten Böhm
Foto: Thorsten Böhm

Was Sie über "Pedelecs", "S-Klasse" und "E-Bikes" wissen sollten ...

 ... und wie Sie ein gutes Elektro-Fahrrad finden, steht in der ADFC-Information zu "Pedelecs und E-Bikes" (pdf, ca. 1,2 MB - aktualisiert August 2010).
(Ergänzender Hinweis: Seit Sommer 2011 werden auch Elektrofahrräder angeboten, bei denen ein Mittelmotor-Antrieb mit einer Rücktrittbremse kombiniert wird.)

Download der Broschüre "ADFC-Information zu Pedelecs und E-Bikes" und weitere Tipps und Infos auf den Internetseiten des ADFC (Bundesverband)

Eine Hilfe bei körperlichen Beeinträchtigungen?

Wenn Sie wegen körperlicher Probleme beim Fahren mit ihrem bisherigen nichtmotorisierten Fahrrad über die Anschaffung eines Elektrorades nachdenken, empfehlen wir unsere Tipps zur ergonomisch günstigen Sitzposition auf dem Rad. Diese können Ihnen helfen, beschwerdefrei, leistungsfähiger und sicherer Rad zu fahren. Außerdem: Die Regeln der Ergonomie gelten für ein Rad mit Hilfsmotor genauso wie für ein Rad ohne Hilfsmotor. 

 

Einige Fahrräder mit elektrischem Hilfsmotor werden rechtlich als Fahrrad eingestuft ("Pedelecs"), andere hingegen als Kraftfahrzeug ("S-Klasse"-Räder, "E-Bikes"). Dies führt auch im praktischen Gebrauch zu einigen Unterschieden. 

Die Abgrenzung zwischen den Typklassen fällt auf den ersten Blick nicht immer leicht.

Was ist noch ein Fahrrad?

"Pedelecs" werden zwar (auch) durch Motorkraft voran bewegt, aber sie gelten in Deutschland nicht als Kraftfahrzeuge, weil eine deutsche Verordnung (Krad-EG-TypV) Motorfahrräder von der Typgenehmigungspflicht ausnimmt: "Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h" (wie sie mit einer sog. Anfahrhilfe erreicht wird) und "Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW (=250 Watt) ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird".   Zurück zum Seitenanfang

Und was nicht?

Alles, was an Leistung oder Geschwindigkeit darüber hinausgeht, ist bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit und vier Kilowatt Motorleistung ein Kleinkraftrad. Welche verkehrsrechtlichen Vorschriften die Fahrer und Halter dieser Fahrzeuge zu beachten haben, richtet sich dann nach einer weiteren Differenzierung: Elektroräder bis maximal 20 km/h Geschwindigkeit ohne Tretunterstützung und maximal 500 Watt Motorleistung sind Leichtmofas und benötigen Fahrzeugpapiere und eine Haftpflichtversicherung, die mit einem Versicherungskennzeichen dokumentiert wird, welches am Fahrzeugheck montiert sein muss. 

Das heißt auch: Wer sein Pedelec "frisiert", damit es mit Motorunterstützung schneller als 25 km/h fährt, erhält damit ein Kraftrad - mit allen verkehrs-, zulassungs-, versicherungs- und eventuell  ordnungs- und strafrechtlichen Folgen. 

Unter dem Begriff "S-Klasse" werden im unjuristischen Sprachgebrauch die Elektroräder versammelt, die die Tretleistung des Fahrers bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h unterstützen können. Als "E-Bikes" werden Elektroräder bezeichnet, die z.B. per Dreh am Handgriff, eine Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h und bis zu 20 km/h erreichen, ohne dass der Fahrer selbst pedaliert. Inzwischen gibt es auch Mischformen, die beide Eigenschaften in sich vereinen. Alle diese Elektroräder gelten als Krafträder.   Zurück zum Seitenanfang

Beleuchtung, Reifen und Umbauten

Viele Elektroräder speisen ihre Lichtanlage aus dem selben großen Akku, der auch den Motor und die Elektronik versorgt. Pedelecs, die als Fahrräder gelten, unterscheiden sich insofern nicht von einem beliebigen anderen Rad mit Batteriebeleuchtung. 

Die Beleuchtung von Fahrrädern und daher ebenso von Pedelecs darf durchaus von einer zentralen Batterie gespeist werden. Sie brauchen jedoch - wie alle im öffentlichen Verkehr benutzten Fahrräder - zusätzlich eine Lichtmaschine (Dynamo), die die Lichtanlage unabhängig von der Batterie mit Spannung versorgen kann (§ 67 Abs. 1 StVZO). Wer den Dynamo nicht hat, riskiert Bußgeld und Lichtausfall bei leerem Akku.

Es gibt Hersteller, die unter Hinweis auf ein TÜV-Gutachten den Eindruck erwecken, Ihre Pedelecs ohne Dynamo entsprächen den in Deutschland geltenden rechtlichen Bestimmungen. Dem ist jedoch nicht so - ein TÜV-Gutachten, mit dem der TÜV allenfalls bestimmte technische Eigenschaften bestätigen kann, ersetzt nicht eine fehlende zulassungsrechtliche Ausnahmegenehmigung. 

Die Ausnahmeregeln des § 67 Absatz 11 StVZO für Rennräder mit maximal 11 kg Gewicht - bei denen eine regelkonforme Batteriebeleuchtung (mit Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes: Wellenlinie und K-Nummer) erlaubt ist, die auch nicht ständig fest montiert sein muss - gelten für Pedelecs schon deshalb nicht, weil sie keine Rennräder sind. 

Die Reifen von S-Klasse- und E-Bikes müssen eine Profiltiefe von mindestens einem Millimeter haben: Nach § 36 Absatz 2 StVZO müssen die "Luftreifen von Kraftfahrzeugen" mit Profilrillen versehen sein. Viele S-Klasse- und E-Bikes werden jedoch mit Fahrradreifen ausgeliefert, die ein geringeres oder kein Profil haben. Auch durch normale Abnutzung kann die Profiltiefe von einem Millimeter unterschritten werden. Technisch gesehen ist das kein Problem, weil die Gefahr des Aquaplanings bei S-Klasse- und E-Bikes praktisch ebenso wenig existiert wie bei Fahrrädern. Die Rechtslage allerdings ist eindeutig: Siehe unten unter "Bußgelder und Strafen". 

Für S-Klasse- und E-Bikes, die als Krafträder und nicht als Fahrräder gelten, spielt § 67 StVZO keine Rolle. Bei ihnen gilt wie bei anderen Kraftfahrzeugen auch, dass wesentliche Teile (z.B. Antrieb, Lenkung) der Art nach nicht verändert werden dürfen, wenn man nicht den Verlust der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO) und des Versicherungsschutzes und damit strafrechtliche und finanzielle Folgen riskieren will.   Zurück zum Seitenanfang

Wo darf gefahren werden?

Für Fahrer eines Pedelec ("Fahrrad mit Trethilfe") gelten die Verhaltensvorschriften für Fahrradfahrer. Pedelec-Fahrer dürfen also auf Radwegen fahren oder müssen es bei einer Radweg-Benutzungspflicht (blaues Radweg-Schild bzw. Rad-/Gehweg-Schild). 

Wer ein S-Klasse- oder E-Bike fährt, das als Leichtmofa klassifiziert ist, darf Radwege außerorts immer benutzen und  innerorts nur dann, wenn sie durch ein Zusatzzeichen für Mofas frei gegeben sind. 

Fahrradstraßen dürfen mit einem S-Klasse- oder E-Bike ebenfalls nur dann befahren werden, wenn dies als Ausnahme erlaubt ist. Das Verkehrszeichen "Fahrradstraße" ist dann mit einem Zusatzzeichen "Kraftfahrzeuge frei", "Krafträder frei" oder "Mofas frei" ergänzt.  

Zusatzzeichen "Radfahrer frei": Hier dürfen, z.B. auf einem Gehweg, nur Fahrräder/Pedelecs fahren, nicht jedoch S-Klasse- und E-Bikes. -- Zusatzzeichen "Mofas frei": Hier dürfen auch S-Klasse- und E-Bikes fahren. 

 

Die generelle Erlaubnis zur Radwegbenutzung mit Mofas, die allein durch Treten fortbewegt werden, ist 2007 aus der StVO gestrichen worden. Auf Wegen, die für Kraftfahrzeuge gesperrt sind, darf man mit einem S-Klasse- oder E-Bike nicht fahren. Dazu zählen auch innerörtliche Radwege ohne das Zusatzzeichen "Mofas frei". Seit dem Wegfall der Ausnahme  für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden, sind von dem Verbot für Kraftfahrzeuge die S-Klasse- oder E-Bikes auch im reinen Pedalbetrieb betroffen. Denn ein Kraftfahrzeug verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, dass der Motor ausfällt oder ausgeschaltet wird. 

Zeichen "Verbot für Krafträder" und Zeichen "Verbot für Kraftfahrzeuge": Hier darf man mit Fahrrädern/Pedelecs fahren, mit S-Klasse- und E-Bikes nicht. 

 

Die Wald- und Forstgesetze der deutschen Bundesländer erlauben im Rahmen des Betretungsrechtes auch das Radfahren im Wald. Wenn man darunter nach allgemeinem Sprachgebrauch das Fahren mit dem Fahrrad versteht, ist auf Waldwegen auch das Fahren mit einem Pedelec erlaubt, nicht jedoch mit einem S-Klasse- oder E-Bike. Dafür spricht die Regel, dass Ausnahmen eng auszulegen sind, und dass S-Klasse- und E-Bikes Kraftfahrzeuge sind - auch als Leichtmofa und auch im reinen Pedalbetrieb.   Zurück zum Seitenanfang 

Kinderbeförderung und Lastentransport

Kinder dürfen auf Zweirädern mit und ohne Motor in besonderen (Kinder-)Sitzen mitgenommen werden. Die Beförderung in Kinderanhängern ist mit Pedelecs erlaubt, aber nicht mit S-Klasse- und E-Bikes, weil § 21 Absatz 3 StVO diese Ausnahme nur für Fahrräder vorsieht. 

Demnach dürfen S-Klasse- und E-Bikes nur Lastenanhänger ziehen, nicht jedoch Kinderanhänger.   Zurück zum Seitenanfang

Helmpflicht?

Eine gesetzliche Helmpflicht (§ 21 a StVO) gibt es für Pedelecs, S-Klasse- und E-Bikes nicht, weil sie bauartbedingt ohne die Unterstützung durch den Fahrer nicht schneller als 20 km/h fahren.   Zurück zum Seitenanfang

Führerschein und Mindestalter

Oberhalb der Pedelec-Klasse wird eine Mofa-Prüfbescheinigung benötigt, ersatzweise eine Fahrerlaubnis oder ein Geburtsdatum vor dem 1. April 1965. Ebenso für Pedelecs mit einer Anfahrhilfe bis 6 km/h. 

Daraus folgt für das Fahren von S-Klasse- und E-Bikes auch ein Mindestalter von 15 Jahren, das es bei Pedelecs nicht gibt. Außerdem besteht für S-Klasse- und E-Bikes  eine Versicherungspflicht. Sich um ein Versicherungskennzeichen herumzudrücken, kann teuer werden. Der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ist nicht nur eine Straftat (sechs Punkte im Flensburger Zentralregister), im Schadensfall wird außerdem die Privat-Haftpflichtversicherung im Unterschied zum Fahrrad und Pedelec nicht für die Folgen eines Unfalls mit einem S-Klasse- und E-Bike aufkommen.   Zurück zum Seitenanfang

Versicherungen

Ob ein Pedelec als Fahrrad gegen Diebstahl versichert werden kann, hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen z.B. der Hausratversicherung ab. Den Versicherungsschutz für ein S-Klasse- oder E-Bike kann man beim Erwerb des (Fahrzeughaftpflicht-)Versicherungskennzeichens preiswert um eine Teilkasko- und Diebstahlversicherung ergänzen.   Zurück zum Seitenanfang

Bußgelder und Strafen

Das Versicherungskennzeichen der E-Bikes und S-Klasse-Räder muss auf bestimmte Weise am Fahrzeugheck montiert sein (§ 27 Absatz 3 Fahrzeugzulassungsverordnung). Wird ein Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist, worunter auch seine Montage fällt, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Dann wird nach dem Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 184 ein Bußgeld von 10 Euro fällig, wenn sie fahrlässig begangen wurde (Regelsatz). Bei Vorsatz oder mehrfachen Verstößen kann es teurer werden. 

Wenn bei einem E-Bike oder S-Klasse-Rad die Profiltiefe weniger als ein Millimeter beträgt, kann dies als Verstoß gegen § 36 Absatz 2 StVZO mit einem Bußgeld von bis zu 50 Euro und drei Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet werden. 

Nur Fahrern von Pedelecs kommen die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer zugute. Ein Beispiel: Verbotenes mobiles Telefonieren kostet sie 25 Euro, auf dem S-Klasse- und E-Bike 40 Euro und einen Punkt. 

Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss wird mit dem Pedelec die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 Promille angenommen, mit dem E-Bike im Motorbetrieb müssten wie bei allen Kraftfahrzeugen 1,1 Promille für die Strafbarkeit reichen. 

Das Landgericht Oldenburg hat für das herkömmliche Leichtmofa (Benzinmotor, max. 20 km/h) 1,6 Promille angesetzt (DAR 1990, 72). Ob mit diesem Alkoholspiegel ein schnelles S-Klasse- oder E-Bike noch sicher zu beherrschen wäre, darf bezweifelt werden. Sicher ist, dass einem alkoholisierten S-Klasse- und E-Biker ab 0,5 Promille ein Bußgeld droht. Hinzu kommen bei Fahruntauglichkeit strafrechtliche Nebenfolgen wie die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist oder die polizeiliche Sicherstellung des Führerscheins. Radfahrern - auch auf dem Pedelec - bleiben diese Sanktionen erspart, weil sie eine Straftat mit einem Kraftfahrzeug voraussetzen.   Zurück zum Seitenanfang

Zusammengestellt von Thorsten Böhm/ADFC Bielefeld unter teilweiser Verwendung eines Beitrages von Roland Huhn/ADFC-Rechtsreferent in "Radwelt" 1/2010, S. 26-27.

© 2012 ADFC Stadtverband Bielefeld e. V.

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