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Die Satzung des ADFC Minden-Lübbecke
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsstatus
- Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Minden-Lübbecke e.V.“, abgekürzt „ADFC Minden-Lübbecke e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist zuständig für den Kreis Minden-Lübbecke
- Sein Sitz ist Minden
- Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der ADFC Minden-Lübbecke e. V. ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., dessen Satzung als verbindlich anerkannt wird. Er hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral
a) zum Gemeinwohl die Interessen der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer Innen, insbesondere der Fahrradbenutzer Innen auch in Zusammenarbeit mit den Trägern des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV), zu vertreten und damit den Umweltschutz, der Unfallverhütung, der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und der Jugendpflege sowie der Verbraucherberatung zu dienen.
b) seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen. - Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs;
b) Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nichtmotorisierten Verkehrs;
c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die dieselbe Zielrichtung haben;
d) Veranlassung und/oder Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung von Erfahrungen, die Herausgabe und / oder Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen;
e) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit;
f) Information und Schulung der Mitglieder des Vereins und der Unterstützung der Orts- und Stadtteilgruppen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der ADFC Minden-Lübbecke e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken in Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der ADFC Minden-Lübbecke e.V. hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
- Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Natürliche Personen aus anderen Kreisen oder kreisfreien Städten können Mitglieder im ADFC Minden-Lübbecke e.V. werden, wenn sie das ausdrücklich wünschen
- Korporative Mitglieder können juristische Personen oder solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen
- Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
- Die Mitglieder im ADFC Minden-Lübbecke e.V. sind Mitglied im Allgemeinen Deutschen Fahrrad - Club Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. .<//font>
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beim ADFC Minden-Lübbecke e.V. erworben. Sie beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand innerhalb eines Monates die Annahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages ist schriftlich mitzuteilen.
- Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.
- Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Beitragszeitraumes schriftlich kündigen. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei juristischen Personen oder Vereinigungen mit deren Auflösung.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. - Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vorstandes bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt werden, ausgeschlossen werden. Der Beschluß ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich bekanntzugeben.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
- Für abgelehnte Antragsteller gilt § 5 Ziffer 6 entsprechend.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.<//font>
§ 6 Recht und Pflichten der Mitglieder
- Alle persönlichen Mitglieder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Voraussetzung, die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
- Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Der/die VertreterIn hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt er/sie nur, wenn er/sie persönlich die Voraussetzung des § 6 Ziffer 1 erfüllt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag gemäß den Beschlüssen des ADFC e.V. (Bundesverband) zu entrichten.<//font>
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand. - Dem ADFC Minden-Lübbecke e.V. obliegen alle Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung sowie die Verbindung zu den anderen Gliederungen und zum ADFC Nordrhein-Westfalen e.V. . Dabei hat er die Interessen der Orts- und Stadtteilgruppen angemessen aufeinander abzustimmen.
- Die Mitglieder können sich entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit Zustimmung des Vorstandes zu Orts- oder Stadtteilgruppen zusammen schließen. Die Orts- und Stadtteilgruppen wählen mit einfacher Mehrheit eine/n Orts- bzw. StadtteilgruppensprecherIn. Diese können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des ADFC Minden-Lübbecke e.V. .
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstands und des Berichts der KassenprüferInnen;
b) Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes;
c) Beschlußfassung über den Haushalt;
d) Wahl des Vorstands und der KassenprüferInnen;
e) Wahl der Delegierten zur Landesversammlung. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Vorschlag für die Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriflichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10% ihrer Mitglieder, statt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von zwei Wochen, diese beginnt stets mit der Einlieferung der Einberufung bei der Post.
- Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen acht Tage.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Entschieden wird im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen beiden Kandidaten/innen, die das beste und zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/die Kandidat/in, der/die meisten Stimmen erhält.
- Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von einem anwesenden Mitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten SprechernInnen, von denen eine/r die Funktion des/der Schatzmeister/s/in erfüllt und bis zu sechs stimmberechtigten BeisitzernInnen.
- Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Mißtrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Sprecher/innen je 2 von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die übrigen Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Vereinsöffentlichkeit kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine Einladung an die Vereinsmitglieder ergeht nicht. Fachreferenten/innen können zu bestimmten Punkten eingeladen werden.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt worden, so kann frühestens acht Wochen später in einer neuen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 75 % ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
- Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad - Club Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.. Besteht dieser nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 11 Schlußbestimmung
- Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung und jede weitere Änderung der beschlossenen Satzung des ADFC Minden - Lübbecke e. V. ist dem ADFC Nordrhein - Westfalen e.V. zur zustimmenden Kenntnisnahme vorlegen.

