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Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Kreisverband Herford e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Herford e. V.“, abgekürzt ADFC Kreisverband Herford e. V.. Er wird in dieser Satzung „Verein“ genannt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist zuständig für den Kreis Herford und die in ihm gelegenen Städte und Gemeinden.
2. Sitz des Vereins ist Bünde.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., dessen Satzung als verbindlich anerkannt wird. Er hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral
a) zum Gemeinwohl die Interessen der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer/innen, insbesondere der Fahrradbenutzer/innen auch in Zusammenarbeit mit den Trägern des öffentlich Personenverkehrs (ÖPV), zu vertreten und damit dem Umweltschutz, der Unfallverhütung, der öffentlichen Gesundheitsvorsorge, der Jugend- und Altenhilfe sowie Verbraucherberatung und –schutz zu dienen;
b) seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.
2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs;
b) Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nichtmotorisierten Verkehrs;
c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die dieselbe Zielrichtung haben;
d) Veranlassung und/oder Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung von Erfahrungen, die Herausgabe und/oder Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen;
e) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit;
f) Förderung des Fahrradtourismus mit dem Ziel des umwelt- und sozialverträglichen Reisens;
g) Förderung des Radsports als Volks- und Breitensports, besonders durch Radtouren;
h) Information und Schulung der Mitglieder des Vereins und die Unterstützung der Orts- und Stadtteilgruppen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<//font>
- Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.<//font>
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Natürliche Personen aus anderen Kreisen oder kreisfreien Städten können Mitglieder im Verein werden, wenn sie das ausdrücklich wünschen.
3. Korporative Mitglieder können juristische Personen oder Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
4. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
5. Die Mitglieder des Vereins sind zugleich Mitglied im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. und im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e. V.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beim Verein erworben. Sie beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, wenn nicht der Vorstand des Vereins innerhalb eines Monats nach Eingang des Aufnahmeantrages die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages mit Begründung ist schriftlich mitzuteilen.<//font>
- Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragzeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitragsmonat fällig.<//font>
- Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit kündigen. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei juristischen Personen oder Vereinigungen mit deren Auflösung.<//font>
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.<//font>
- Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt werden, ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich bekannt zu geben. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<//font>
- Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.<//font>
- Für abgelehnte Antragsteller gilt § 5 Ziffer 6 entsprechend.<//font>
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.<//font>
- Mitglieder des ADFC Bundesverband e.V., die ihren Wohnsitz in den Kreis Herford verlegen, werden durch die Ummeldung beim Bundesverband e. V. Mitglied im Verein. Bei Mitgliedern, die ihren Wohnsitz im Kreis Herford aufgeben, endet die Mitgliedschaft im Verein, die Mitgliedschaft im ADFC (Bundesverband) e. V. bleibt bestehen.<//font>
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung, die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Der/die Vertreter/in hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt er/sie nur, wenn er/sie persönlich die Vorraussetzung des § 6 Ziffer 1 erfüllt.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag gemäß den Beschlüssen des ADFC (Bundesverband) e. V. zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung<//font>
- der Vorstand<//font>
§ 8 Ortsgruppen
- Dem Verein obliegen alle Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung sowie die Verbindung zu den anderen Gliederungen und zum ADFC Nordrhein-Westfalen e. V.. Dabei hat er die Interessen der Orts- oder Stadtteilgruppen angemessen aufeinander abzustimmen.<//font>
- Die Mitglieder können sich entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit Zustimmung des Vorstandes zu Orts- oder Stadtteilgruppen zusammenschließen. Die Orts- oder Stadtteilgruppen wählen mit einfacher Mehrheit eine/n Orts- bzw. Stadtteilgruppensprecher/in. Diese können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.<//font>
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.<//font>
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind<//font>
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer/innen;
b) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes;
c) Beschlussfassung über den Haushalt;
d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen;
e) Wahl der Delegierten zur Landesversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich mit einem Vorschlag für die Tagesordnung einberufen. Sie tritt jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 % ihrer Mitglieder statt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von zwei Wochen. Unter Wahrung der erwähnten Fristen kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung auch in Vereinsnachrichten erfolgen. Die Einberufungsfrist beginnt mit der Einberufung bei der Post bzw. dem Tag der Veröffentlichung.<//font>
- Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen 8 Tage.<//font>
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden.<//font>
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.<//font>
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die das beste und zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/die Kandidat/in, der/die meisten Stimmen erhält.<//font>
- Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.<//font>
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von einem Mitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.<//font>
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und den sonstigen Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand umfasst mindestens die /den 1. Vorsitzende/n, die/den. 2. Vorsitzende/n und als sonstiges Mitglied den/die Schatzmeister/in. Weitere sonstige Mitglieder können von der Mitgliederversammlung bestellt werden.<//font>
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.<//font>
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorzeitige Abwahl durch ein Konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.<//font>
- Der Verein wird vertreten durch die/den 1. Vorsitzende/n oder die/den 2. Vorsitzende/n jeweils zusammen mit einem sonstigen Mitglied des Vorstandes.<//font>
- Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine Einladung an die Vereinsmitglieder ergeht nicht. Fachreferenten/innen können zu bestimmten Punkten eingeladen werden.<//font>
§ 11 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens acht Wochen später in einer neuen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.<//font>
- Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.<//font>
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an den Allgemeinen Deutschen Fahrradclub, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.. Besteht dieser nicht mehr, so fällt das Vermögen an den ADFC Bundesverband e. V.. Besteht dieser auch nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke.<//font>
§ 12 Schlussbestimmung
- Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung und jede weitere Änderung der beschlossenen Satzung des Vereins ist dem ADFC Nordrhein-Westfalen e. V. zur zustimmenden Kenntnisnahme vorzulegen.<//font>
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in der Satzung rechtsunwirksam sein, so wird der Bestand der Satzung dadurch nicht berührt.<//font>
Bünde, den 26. 10. 01

